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Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. (GEH)

The Society for the Conservation of Old and Endangered Livestock Breeds (GEH) 
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Satzung der GEH e.V.

 

Präambel

Im Laufe von Jahrtausenden hat der Mensch gelernt, immer besser auch in weniger günstigen und sogar widrigen Umweltbedingungen sein Auskommen zu finden. Von wesentlicher Bedeutung für diesen enormen Erfolg waren seine Haustiere, die dem Menschen Nahrung und Wärme, Werkzeuge und Waffen, aber auch Gesellschaft und Freundschaft lieferten. In einer spezialisierten modernen Welt ist heute jedoch nur wenig Platz für all die vielen, an ihre spezifischen Umweltverhältnisse angepassten Rassen, die sich über sehr lange Zeiträume entwickelt haben. Diese Vielfalt an Eigenschaften und Charakteren, Schönheiten und Genen zu erhalten und für die Nachwelt zu bewahren sollte ein Anliegen jeder Kulturgesellschaft sein. Dieser Aufgabe fühlt sich unser Verein selbstlos verpflichtet.  

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen“. Sitz des Vereins ist Witzenhausen. Als Symbol der Gesellschaft dient ein Widderkopf. Als Abkürzung des Vereinsnamens werden die drei Großbuchstaben „GEH“ verwendet.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein ist selbstlos tätig. Die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb und zwischen Rassen von lebenden landwirtschaftlichen Nutztierbeständen und somit auch die Unterstützung der Tierhalter ist primäres Anliegen der „Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen“.

In erster Linie bemüht sich die Gesellschaft um die Erhaltung von Rassen oder Populationen,

a)     die dem Leben oder Überleben der Menschen direkt oder indirekt in der Vergangenheit gedient haben oder dienen;

b)     die bereits vor oder in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Deutschland gezüchtet wurden;

c)      die aktuell zumindest eine wesentliche Zuchtbasis für ihren Fortbestand in Deutschland haben.

Nach Bedarf und Möglichkeit unterstützt die Gesellschaft auch den Erhalt weiterer, Rassen und Populationen, auch ausländischer.

Wesentliches Interesse der Gesellschaft ist dabei die Förderung der Erhaltung in landwirtschaftlicher Nutzung im weitesten Sinne. Ergänzend werden auch museale Haltungen und Kryoreserven unterstützt.

Die Gesellschaft dient der Förderung alter und vom Aussterben bedrohter Haustierrassen insbesondere durch:

a)             Erfassung der Bestände, lebend und als Kryoreserve

b)             Beratung aktiver Züchter und Interessenten

c)             Öffentlichkeitsarbeit

d)             Förderung relevanter Forschungsvorhaben

e)             Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Alle Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich. Anspruch auf Vergütung besteht nicht. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

Mitglieder als auch Nicht-Mitglieder, die sich in herausragender Weise um die Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben,  können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum Schluss des Vereinsjahres nach Regelung aller Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfolgen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Streichung ist nur möglich, wenn zwei Jahresbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind, wobei jedoch die Schuld durch Streichung nicht erlischt.

Falls ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt oder dem Vereinszweck zuwiderhandelt, kann es ausgeschlossen werden. Streichung und Ausschluss aus dem Verein erfolgen durch Beschluss des Vorstandes. Berufung an die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig. Deren Entscheidung ist endgültig.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1)    Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung festgeschrieben.

 

(2)    Jedes Mitglied ist zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie oder ermäßigte Mitgliedschaft in Abweichung von der Beitragsordnung ist durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in begründeten Einzelfällen möglich.

 

(3)     Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten ruhen die Mitgliedsrechte.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 6.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Form einer Jahreshauptversammlung statt. Ihr obliegt:

a)     Wahl des Vorstandes

b)     Bestätigung der Koordinatoren

c)      Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

d)     Entgegennahme der Berichte der Koordinatoren und Rassebetreuer

e)     Beschlussfassung über die geprüfte Jahresrechnung

f)        Entlastung des Vorstandes

g)     Genehmigung des Haushaltsentwurfes

h)      Wahl der Rechnungsprüfer

i)        Festsetzung der Beitragsordnung

j)        Beschlussfassung über Satzungsänderungen

k)      Beschlussfassung über Mitgliederanträge

Die Einladung erfolgt spätestens sechs Wochen vor der Versammlung durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangen.

 

§ 6.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Alle drei haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln dürfen.

Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

Die Wahl des Vorstandes, der beiden Rechnungsprüfer, die Bestätigung der Koordinatoren sowie die Berufung von Rassebetreuern erfolgt im Abstand von zwei Jahren.

Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a)     Die Erstellung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages

b)     Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

c)      Die Vorbereitung von Satzungsänderungen

d)     Die Berufung von Koordinatoren

e)     Die Bestätigung der Rassebetreuer

f)        Bei Bedarf die Einstellung und Entlassung von Personal einschließlich eines Geschäftsführers

 

§ 6.3 Beirat

Der Beirat besteht aus den Koordinatoren. Koordinatoren werden durch den Vorstand berufen und bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Eine Nichtbestätigung durch die Mitgliederversammlung führt zur umgehenden Berufung eines neuen Koordinators durch den Vorstand.

Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Mitglieder des Vorstandes und ein Vertreter der Geschäftsstelle nehmen an den Sitzungen teil. Vorstand und Geschäftsführung sind dem Beirat berichtspflichtig. 

Der Beirat unterstützt Vorstand und Geschäftsführung in der satzungsgemäßen Vereinsarbeit. Der Beirat beruft die Rassebetreuer.

 

§ 7 Rassebetreuer

Rassebetreuer sind Mitglieder der GEH, die sich besonders für die Belange einer Rasse einsetzen. Sie fördern die dauerhafte Erhaltung der Rasse in Nutzung durch Kontaktpflege und Informationsaustausch zwischen Haltern, Interessenten und der Öffentlichkeit. Sie sollen zu dieser Rasse gut informiert sein und die Interessen der GEH insgesamt unterstützen. Sie werden vom Beirat berufen und sind den Koordinatoren berichtspflichtig.

 

§ 8 Koordinatoren

a) Der Vorstand beruft für die fachliche Betreuung der von der Gesellschaft benannten Tierarten und Aufgabengebiete geeignete Mitglieder als Koordinatoren. In Einzelfällen können auch Koordinatorengruppen berufen werden, wobei in diesen Fällen die Gruppe einen Sprecher wählt, der die Koordinatorengruppe im Beirat und nach außen vertritt.

b) Auf Vorschlag von mindestens 10 Mitgliedern eines Bundeslandes wird der Landeskoordinator vom Vorstand berufen. Er vertritt die Interessen der GEH innerhalb des Bundeslandes in Abstimmung mit dem Vorstand und der Geschäftsstelle nach innen und nach außen.

 

§ 9 Regionalgruppen

In einer Region, innerhalb eines Bundeslandes oder über Landesgrenzen hinweg, können sich Regionalgruppen der GEH bilden. Sie benötigen die Zustimmung des Vorstandes. Sie müssen als Regionalgruppe der GEH eindeutig zu erkennen sein.

Regionalgruppen der GEH stehen grundsätzlich allen GEH-Mitgliedern und Interessierten offen. Funktionsträger innerhalb der Regionalgruppen müssen Mitglieder der GEH sein. Termine von Regionalgruppen sollten im Mitteilungsblatt der GEH angekündigt werden.

Die Landeskoordinatoren stehen in Kontakt zu den Regionalgruppen.

Die Regionalgruppen berichten dem Landeskoordinator und dem Vorstand der GEH.

Sollte die Arbeit einer Regionalgruppe erheblich gegen den in § 2 formulierten Zweck und die Aufgaben der GEH verstoßen, kann der Vorstand die Regionalgruppe auflösen.

 

§ 10 Mitteilungsorgan

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der „ARCHE NOVA“.

 

§ 11 Geschäftsführung und Rechnungsjahr

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle und bei Bedarf einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin.

Rechnungsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Verein zuzuführen, der von der auflösenden Mitgliederversammlung bestimmt wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

 

Beschlossen in der GEH-Mitgliederversammlung am 26. Februar 2005 in Witzenhausen

 

Beitragsordnung

1. Einzelmitgliedschaft   (natürliche Person)                              60 Euro

2. Partnermitgliedschaft                                                           90 Euro

3. Einzelmitgliedschaft  (juristische Person)                            160 Euro

4. Fördermitgliedschaft                                                           90 Euro

5. Auslandsmitgliedschaft                                                        70 Euro

6. Ermäßigte Mitgliedschaft                                                     30 Euro

7. Arche-Hof – Projektbeitrag                                                 50 Euro

8. Arche-Dorf – Projektbeitrag (für 4 Betriebe)                      150 Euro

    - jeder weitere Betrieb zusätzlich                                           20 Euro

 

Partnermitgliedschaft

Eine Partnermitgliedschaft kann von zwei GEH-Mitgliedern mit gemeinsamen Wohnsitz beantragt werden. Beide Personen sind stimmberechtigt. Mitteilungen und das Mitgliederorgan „Arche Nova“  werden jeweils nur in einfacher Ausfertigung versandt.

Ermäßigte Mitgliedschaft

Gegen Vorlage einer entsprechenden gültigen Bescheinigung können Schüler, Studenten und sonstige Bedürftige einen Antrag auf ermäßigten Mitgliedsbeitrag beim Vorstand der GEH stellen. Ein aktueller Nachweis über den Ermäßigungsgrund muss jährlich bis spätestens 15. Dezember der Geschäftsstelle erneut vorgelegt werden, andernfalls verfällt der Anspruch auf ermäßigten Beitrag.

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung der GEH am 26.02.2005 in Witzenhausen.

 


Stand: - Geschäftsstelle (GEH)
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