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Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. (GEH)
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Im
Laufe von Jahrtausenden hat der Mensch gelernt, immer besser auch in weniger günstigen
und sogar widrigen Umweltbedingungen sein Auskommen zu finden. Von wesentlicher
Bedeutung für diesen enormen Erfolg waren seine Haustiere, die dem Menschen
Nahrung und Wärme, Werkzeuge und Waffen, aber auch Gesellschaft und
Freundschaft lieferten. In einer spezialisierten modernen Welt ist heute jedoch
nur wenig Platz für all die vielen, an ihre spezifischen Umweltverhältnisse
angepassten Rassen, die sich über sehr lange Zeiträume entwickelt haben. Diese
Vielfalt an Eigenschaften und Charakteren, Schönheiten und Genen zu erhalten
und für die Nachwelt zu bewahren sollte ein Anliegen jeder Kulturgesellschaft
sein. Dieser Aufgabe fühlt sich unser Verein selbstlos verpflichtet.
§ 1 Name und Sitz des
Vereins
Der
Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter
Haustierrassen“. Sitz des Vereins ist Witzenhausen. Als Symbol der
Gesellschaft dient ein Widderkopf. Als Abkürzung des Vereinsnamens werden die
drei Großbuchstaben „GEH“ verwendet.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der
Verein ist selbstlos tätig. Die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb
und zwischen Rassen von lebenden landwirtschaftlichen Nutztierbeständen und
somit auch die Unterstützung der Tierhalter ist primäres Anliegen der
„Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen“.
In
erster Linie bemüht sich die Gesellschaft um die Erhaltung von Rassen oder
Populationen,
a)
die dem Leben oder Überleben der Menschen direkt oder indirekt in der
Vergangenheit gedient haben oder dienen;
b)
die bereits vor oder in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in
Deutschland gezüchtet wurden;
c)
die aktuell zumindest eine wesentliche Zuchtbasis für ihren Fortbestand
in Deutschland haben.
Nach
Bedarf und Möglichkeit unterstützt die Gesellschaft auch den Erhalt weiterer,
Rassen und Populationen, auch ausländischer.
Wesentliches
Interesse der Gesellschaft ist dabei die Förderung der Erhaltung in
landwirtschaftlicher Nutzung im weitesten Sinne. Ergänzend werden auch museale
Haltungen und Kryoreserven unterstützt.
Die
Gesellschaft dient der Förderung alter und vom Aussterben bedrohter
Haustierrassen insbesondere durch:
a)
Erfassung der Bestände, lebend und als Kryoreserve
b)
Beratung aktiver Züchter und Interessenten
c)
Öffentlichkeitsarbeit
d)
Förderung relevanter Forschungsvorhaben
e)
Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Institutionen mit gleicher oder
ähnlicher Zielsetzung
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die
Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Alle Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich. Anspruch auf Vergütung besteht nicht.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über
die Annahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder
als auch Nicht-Mitglieder, die sich in herausragender Weise um die Ziele der
Gesellschaft verdient gemacht haben, können
durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss. Der
Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum Schluss des Vereinsjahres nach
Regelung aller Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfolgen. Das Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr.
Streichung
ist nur möglich, wenn zwei Jahresbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt worden
sind, wobei jedoch die Schuld durch Streichung nicht erlischt.
Falls
ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt oder
dem Vereinszweck zuwiderhandelt, kann es ausgeschlossen werden. Streichung und
Ausschluss aus dem Verein erfolgen durch Beschluss des Vorstandes. Berufung an
die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig. Deren Entscheidung ist endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1)
Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung festgeschrieben.
(2) Jedes
Mitglied ist zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft
verbunden. Eine beitragsfreie oder ermäßigte Mitgliedschaft in Abweichung von
der Beitragsordnung ist durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in begründeten
Einzelfällen möglich.
(3) Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 6 Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 6.1
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Form einer
Jahreshauptversammlung statt. Ihr obliegt:
a)
Wahl des Vorstandes
b)
Bestätigung der Koordinatoren
c)
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
d)
Entgegennahme der Berichte der Koordinatoren und Rassebetreuer
e)
Beschlussfassung über die geprüfte Jahresrechnung
f)
Entlastung des Vorstandes
g)
Genehmigung des Haushaltsentwurfes
h)
Wahl der Rechnungsprüfer
i)
Festsetzung der Beitragsordnung
j)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
k)
Beschlussfassung über Mitgliederanträge
Die
Einladung erfolgt spätestens sechs Wochen vor der Versammlung durch
schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Annahme von
Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zur
Jahreshauptversammlung sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich beim
Vorsitzenden einzureichen.
Jede
satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einer
Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Über
die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom 1.
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Viertel
der Mitglieder dies verlangen.
§ 6.2 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
Alle drei haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt,
dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden handeln dürfen.
Der
Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Die
Wahl des Vorstandes, der beiden Rechnungsprüfer, die Bestätigung der
Koordinatoren sowie die Berufung von Rassebetreuern erfolgt im Abstand von zwei
Jahren.
Dem
Vorstand obliegt insbesondere:
a)
Die Erstellung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des
Voranschlages
b)
Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c)
Die Vorbereitung von Satzungsänderungen
d)
Die Berufung von Koordinatoren
e)
Die Bestätigung der Rassebetreuer
f)
Bei Bedarf die Einstellung und Entlassung von Personal einschließlich
eines Geschäftsführers
§ 6.3 Beirat
Der Beirat besteht aus den
Koordinatoren. Koordinatoren werden durch den Vorstand berufen und bedürfen der
nachträglichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Eine Nichtbestätigung
durch die Mitgliederversammlung führt zur umgehenden Berufung eines neuen
Koordinators durch den Vorstand.
Der Beirat tritt mindestens
zweimal jährlich zusammen. Die Mitglieder des Vorstandes und ein Vertreter der
Geschäftsstelle nehmen an den Sitzungen teil. Vorstand und Geschäftsführung
sind dem Beirat berichtspflichtig.
Der
Beirat unterstützt Vorstand und Geschäftsführung in der satzungsgemäßen
Vereinsarbeit. Der Beirat beruft die Rassebetreuer.
§ 7 Rassebetreuer
Rassebetreuer
sind Mitglieder der GEH, die sich besonders für die Belange einer Rasse
einsetzen. Sie fördern die dauerhafte Erhaltung der Rasse in Nutzung durch
Kontaktpflege und Informationsaustausch zwischen Haltern, Interessenten und der
Öffentlichkeit. Sie sollen zu dieser Rasse gut informiert sein und die
Interessen der GEH insgesamt unterstützen. Sie werden vom Beirat berufen und
sind den Koordinatoren berichtspflichtig.
§ 8 Koordinatoren
a)
Der Vorstand beruft für die fachliche Betreuung der von der Gesellschaft
benannten Tierarten und Aufgabengebiete geeignete Mitglieder als Koordinatoren.
In Einzelfällen können auch Koordinatorengruppen berufen werden, wobei in
diesen Fällen die Gruppe einen Sprecher wählt, der die Koordinatorengruppe im
Beirat und nach außen vertritt.
b)
Auf Vorschlag von mindestens 10 Mitgliedern eines Bundeslandes wird der
Landeskoordinator vom Vorstand berufen. Er vertritt die Interessen der GEH
innerhalb des Bundeslandes in Abstimmung mit dem Vorstand und der Geschäftsstelle
nach innen und nach außen.
§ 9 Regionalgruppen
In einer Region, innerhalb eines Bundeslandes oder
über Landesgrenzen hinweg, können sich Regionalgruppen der GEH bilden. Sie benötigen
die Zustimmung des Vorstandes. Sie müssen als Regionalgruppe der GEH eindeutig
zu erkennen sein.
Regionalgruppen der GEH stehen grundsätzlich allen
GEH-Mitgliedern und Interessierten offen. Funktionsträger innerhalb der
Regionalgruppen müssen Mitglieder der GEH sein. Termine von Regionalgruppen
sollten im Mitteilungsblatt der GEH angekündigt werden.
Die Landeskoordinatoren stehen in Kontakt zu den
Regionalgruppen.
Die Regionalgruppen berichten dem Landeskoordinator
und dem Vorstand der GEH.
Sollte
die Arbeit einer Regionalgruppe erheblich gegen den in § 2 formulierten Zweck
und die Aufgaben der GEH verstoßen, kann der Vorstand die Regionalgruppe auflösen.
§ 10 Mitteilungsorgan
Die
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der „ARCHE NOVA“.
§ 11 Geschäftsführung
und Rechnungsjahr
Der
Verein unterhält eine Geschäftsstelle und bei Bedarf einen Geschäftsführer
bzw. eine Geschäftsführerin.
Rechnungsjahr
der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des
Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei
Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen
Verein zuzuführen, der von der auflösenden Mitgliederversammlung bestimmt
wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
Beschlossen in der GEH-Mitgliederversammlung am 26. Februar 2005 in Witzenhausen
1. Einzelmitgliedschaft (natürliche Person) 60 Euro
2. Partnermitgliedschaft
90
Euro
3. Einzelmitgliedschaft
(juristische Person)
160 Euro
4. Fördermitgliedschaft
90 Euro
5. Auslandsmitgliedschaft
70
Euro
6. Ermäßigte Mitgliedschaft
30 Euro
7. Arche-Hof – Projektbeitrag
50 Euro
8. Arche-Dorf – Projektbeitrag (für
4 Betriebe)
150 Euro
- jeder weitere Betrieb zusätzlich
20 Euro
Partnermitgliedschaft
Eine Partnermitgliedschaft kann von
zwei GEH-Mitgliedern mit gemeinsamen Wohnsitz beantragt werden. Beide Personen
sind stimmberechtigt. Mitteilungen und das Mitgliederorgan „Arche Nova“
werden jeweils nur in einfacher Ausfertigung versandt.
Ermäßigte Mitgliedschaft
Gegen Vorlage einer entsprechenden gültigen Bescheinigung können Schüler, Studenten und sonstige Bedürftige einen Antrag auf ermäßigten Mitgliedsbeitrag beim Vorstand der GEH stellen. Ein aktueller Nachweis über den Ermäßigungsgrund muss jährlich bis spätestens 15. Dezember der Geschäftsstelle erneut vorgelegt werden, andernfalls verfällt der Anspruch auf ermäßigten Beitrag.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung der GEH am 26.02.2005 in Witzenhausen.
| Stand:
- Geschäftsstelle (GEH) © Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. (GEH) |