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Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. (GEH) The
Society for the Conservation of Old and Endangered Livestock Breeds (GEH) |
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Stellungnahme der Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. (GEH) zum Entwurf der Verordnung über Zuchtorganisationen (Stand 26. Mai 2008) |
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Die GEH möchte aus Sicht der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen folgende Anmerkungen zur oben genannten Verordnung machen: I. zu Vorblatt:
A. Problem
und Ziel Mit der vorliegenden Verordnung zur Novellierung der Verordnung über Zuchtorganisationen werden die Anforderungen über die Anerkennung von Zuchtorganisationen an das neue Tierzuchtrecht angepasst und aktualisiert. Durch die Vorschriften über die Anforderungen an · die Qualifikation des Zuchtleiters bzw. der Zuchtleiterin, · den Umfang einer Zuchtpopulation, · die Zuchtbuchordnung bzw. Zuchtregisterordnung, · die Durchführung von Erhaltungszuchtprogrammen · den Inhalt, die Gestaltung und Führung des Zuchtbuchs bzw. des Zuchtregisters, · die Zucht- und Herkunftsbescheinigung von Zuchttieren und · das Verfahren zur Abstammungssicherung von Zuchttiere Begründung der GEH: Aus Sicht der GEH muss in die Verordnung ausdrücklich der Begriff der „Erhaltungszucht“ eingebracht werden. Eine Erhaltungszucht liegt nach unserer Auffassung
immer dann vor, wenn es sich um die Zucht einer gefährdeten Rasse handelt. Den
Status der Gefährdung einer Rasse dokumentiert sowohl die von der Gesellschaft
zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen veröffentlichte „Rote
Liste für gefährdete Nutztierrassen“ oder die vom Fachbeirat Tiergenetische
Ressourcen verabschiedete Liste der "Tiergenetischen Ressourcen für Ernährung
und Landwirtschaft in Deutschland - Verzeichnis einheimischer Nutztierrassen mit
Einstufung in Kategorien der Bestandsgefährdung". Darüber hinaus muss
aber auch die prinzipielle / generelle Möglichkeit der Gestaltung einer
Erhaltungszucht unabhängig von o.g. Listen bestehen. Notwendigkeit, Qualität
und Zielsetzung eines solchen Programms muss auf wissenschaftlich begründeter
Basis möglich sein. Aus Sicht der GEH muss ein
„Erhaltungszuchtprogramm“ als solches in der Zuchtbuchordnung einer Züchtervereinigung
geregelt sein und ausdrücklich und durchführbar das Zuchtziel der
„genetischen Erhaltung“ beinhalten. Die Erfassung der zu diesem Zuchtziel führenden
Merkmale (inkl. dazugehörender Leistungsprüfung bzw. besser Merkmalsprüfung)
und deren Verwendung als Selektionskriterien im Zuchtprogramm muss dokumentiert
und sichergestellt sein. In diesem Zusammenhang sieht die GEH für Rassen / Populationen, für die ein „Erhaltungszuchtprogramm“ durchgeführt wird, nicht die Notwendigkeit einer Mindestpopulationsgröße. Der Erfolg des Erhaltungszuchtprogramms kann unseres Erachtens durch eine wissenschaftliche Begleitung bzw. Begutachtung des Programms erfolgen.
II.
zu §
1 Zuchtleiter/Zuchtleiterin (1) In einer Zuchtorganisation muss der oder die für die Zuchtarbeit verantwortliche Zuchtleiter oder Zuchtleiterin die Diplomprüfung oder Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an einer Hochschule oder Fachhochschule bestanden haben und einen Nachweis erbringen, dass er oder sie eingehende Kenntnisse der Tierzüchtung einschließlich der Verfahren der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung hat. Der Nachweis nach Satz 1 kann durch einen erfolgreichen Abschluss einer 1. Prüfung im Vertiefungsabschnitt Tierproduktion des Studiums oder 2. staatlichen Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgelegt worden ist,
oder durch eine 3.
Ausnahmeregelung
im Ermessen der anerkennenden Behörde Begründung der GEH: Für die spezielle Ausgestaltung von Erhaltungszuchtprogrammen ist auch denkbar, dass sich einzelne Personen bzw. Organisationen als Zuchtleiter/in anbieten, die sich vielfältige Erfahrungen und langjährige Praxis im Bereich Management kleiner Populationen angeeignet und dieses Wissen auch in der Praxis angewendet haben wie z.B. Zucht unter Maßgabe der Minimierung des Inzuchtzuwachses, Wahl entsprechender Selektionskriterien, Zucht mit langen Generationsintervallen, genetische Präsenz der Vatertiere etc. III.
zu § 2 Umfang
der Zuchtpopulationen (1) Um ein Zuchtprogramm zur Verbesserung einer Rasse
durchzuführen, soll die Anzahl der männlichen Zuchttiere, die in dem Zuchtbuch
eingetragen sind oder eingetragen werden sollen, mindestens 1 und die Anzahl weiblicher Zuchttiere
mindestens 10 betragen. Wenn das Zuchtprogramm nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Tierzuchtgesetzes in Zusammenarbeit mit anderen Zuchtorganisationen durchgeführt
wird, kann der Umfang der Zuchtpopulation aus allen beteiligten
Zuchtorganisationen nachgewiesen werden. (4) Die zuständige Behörde hat unter Anwendung des § 4 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 7 b) sowie § 8 Satz 1 Nr. 1 f) und Satz 2 des Tierzuchtgesetzes bei Zuchtpopulationen, die der Erhaltungszucht einer gefährdeten Rasse dienen, Ausnahmen von der unter § 2 Satz (1) dieser VO geforderten Mindestzahl an Zuchttieren zuzulassen, wenn das vorrangige Ziel nicht die Verbesserung dieser Rasse sondern die genetische Erhaltung derselben ist. Dieses muss in der jeweiligen Zuchtbuchordnung klar erkennbar sein und durch ein wissenschaftlich begründbares, der jeweiligen Rasse angepasstes Erhaltungszuchtprogramm gestützt werden können. Begründung der GEH: Bei kleinen Populationen tiergenetischer Ressourcen kann eine Mindestanzahl an geforderten Zuchttieren das vorzeitige Aus und damit das Aussterben einer Rasse bedeuten. Die GEH ist seit 1981 mit der Betreuung kleiner Populationen befasst. Zahlreiche Populationen lagen und liegen auch heute noch deutlich unter den in der Verordnung vorgeschlagenen Tierzahlen von 10 männlichen und 200 weiblichen Zuchttieren. Grundsätzlich sollte es keine Festlegung auf eine Mindestanzahl geben. Da das EG-Recht dies jedoch fordert, soll hier eine, möglichst die kleinste zuchtfähige Gruppe an Tieren angegeben werden. Die GEH schlägt 1 männliches Tier und 10 weibliche Tiere vor. Der Erfolg des Erhaltungszucht-Programmes kann durch eine wissenschaftliche Begleitung bzw. Begutachtung sichergestellt werden. IV.
zu §
4 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
(1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Züchters sowie des Eigentümers oder des Tierhalters, 2. das Geburtsdatum, soweit es bekannt ist, 3. das Geschlecht, 4. das Kennzeichen, 5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres 6. bei Zuchttieren, die aus Kreuzungszucht hervorgegangen die Angabe des Fremdgenanteils bis mindestens zur F2-Generation mit Nennung der eingekreuzten Rasse Begründung der GEH: In Erhaltungszuchtprogrammen liegt der Schwerpunkt darin, eine Population möglichst reinrassig, ohne Hineinnahme von Fremdgenen aus anderen Rassen zu erhalten. Somit besteht deutlich die Forderung nach „geschlossenen Herdbüchern“, sowohl für männliche als auch weibliche Tiere. Eine Einkreuzung in ein Erhaltungszuchtprogramm, die es im Ausnahmefall dennoch geben kann, sollte in jedem Fall durch eine fundierte wissenschaftliche Notwendigkeit begründet und dokumentiert sein und exakt auch in der Herdbuchführung nachprüfbar festgehalten werden. Hierfür sollte bei Zuchttieren, die aus die aus Paarungen genehmigter Einkreuzungen hervorgegangen sind, die Angabe des Fremdgenanteils bis mindestens zur F2-Generation mit Nennung der eingekreuzten Rasse nachvollziehbar sein. V.
zu §
7 Kennzeichnung
2. Lämmer sind innerhalb von 9 Monaten bzw. spätestens vor dem Verbringen, Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, zu Kennzeichnen. Begründung der GEH: Die Viehverkehrsverordnung regelt die Kennzeichnungspflicht für die Tierarten, die dem Tierzuchtgesetz unterliegen eindeutig. Zur Vereinfachung für die Tierhalter und aus guter fachlicher Praxis sollten diese Fristen in den entsprechenden Verordnungen auf einander abgestimmt werden. Witzenhausen, den 15. Juli 2008 |
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Stand: 10.08.08 Geschäftsstelle
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